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Verwaltungsgemeinschaft Hügelland-Täler

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Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Hügelland-Täler

Herr Kunze
 

Telefon: 036428 / 64823
Fax:       036428 / 64848
E-Mail: ordnungsamt@huegelland-taeler.de

Sie finden das Ordnungsamt in
der 1. Etage im Raum 08

Sprechzeiten: 

Mo  09:00-12:00Uhr
Di.   09:00 -12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
Mi.   geschlossen
Do.  09:00-12:00 u. 13:00-18:00 Uhr
Fr.   09:00-12:00 Uhr

 

Hier finden Sie Hinweise des Ordnungsamtes zu:

Anschrift:
Verwaltungsgemeinschaft
Hügelland-Täler
Ordnungsamt
Pfarrwinkel 10
07646 Tröbnitz

Streupflicht im Winter

Anzeigen einer öffentlichen VeranstaltungFormular Veranstaltungen

Vorsorge und Eigenhilfe bei Hochwasser

Gewässerschutz

Abstellen von Containern auf öffentlichen Verkehrsflächen

Baum- und Strauchschnitt

Beschwerden

Hinweise zum Fischereischein

Beantragung Kleinfeuerwerke

Ordnungsbehördliche Verordnung

Tierhaltung / Verschmutzung durch Hunde

Hinweise zu Lager-und Traditionsfeuern

Hinweise zur Hundehaltung 2011

Frage-Antwort-Katalog zur Hundehaltung 2011

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

Die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung (Traditionsfest, Jubiläum, Maibaumsetzen, Fasching, usw.) muss der jeweilige Veranstalter bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde, dem Ordnungsamt der VG, anzeigen.
Ein Formular zum Ausfüllen und Ausdrucken finden Sie hier.
Der ausgefüllte Antrag ist spätestens eine Woche vorher im Ordnungsamt der VG abzugeben.

Für Lager- und Traditionsfeuer ist ein gesonderter Antrag abzugeben.
Ein entsprechendes Antragsformular finden sie hier!

 

Gewässerschutz

Aus gegebenen Anlass möchte das Ordnungsamt folgende Hinweise geben:  Das Ablagern von Abfällen aller Art im Böschungsbereich von Gewässern ist verboten. Des weiteren sind das Anlegen von Staustellen usw. und Manipulationen an Wehranlagen untersagt. Wenn solche Ablagerungen im Uferbereich oder Veränderungen am Wasserlauf durch die Untere Wasserbehörde des SHK festgestellt werden, droht dem Verursacher eine Anzeige, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

 

Abstellen von Containern auf öffentlichen Verkehrsflächen
Das Aufstellen von Bau- oder Abfallcontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen muss durch die Gemeinde genehmigt werden. Die Genehmigung ist beim Bürgermeister der Gemeinde oder beim Ordnungsamt der VG zu beantragen.


 

Tierhaltung in der Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“

In unserer Verwaltungsgemeinschaft lebt eine Vielzahl an Tieren. Neben Nutzvieh und Katzen handelt es sich dabei vor allem um Hunde.

Wir möchten deshalb an dieser Stelle nochmals auf § 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBVO) verweisen. § 12 Abs. 1 OBVO besagt, dass Tiere so zu halten sind, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. In letzter Zeit gab es besonders mit Hunden wiederholt Probleme. § 12 Abs. 2 der OBVO wird ignoriert. Dieser untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unangeleint umherlaufen zu lassen. Es ist daher erforderlich jeden Tierhalter, speziell die der Hunde, darauf aufmerksam zu machen, dass ein Verstoß gegen § 12 eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von   § 19 OBVO in Verbindung mit § 50 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist und dieser gemäß § 51 OBG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Darüber hinaus haben wieder die Beschwerden über Verschmutzungen von Privatgrundstücken und öffentlichen Flächen durch Hundekot zugenommen. Es ist verantwortungslos und nach § 12 Abs. 4 der OBVO verboten, Straßen und öffentliche Anlagen durch Haustierkot zu verunreinigen. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung des Kots verpflichtet. Bei Nichtbeachtung kann auch dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass auf Grund des § 12 Abs. 3 OBVO im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“ Leinenzwang besteht.

Außerdem ist darauf zu achten, dass Hunde und Geflügel das Grundstück nicht ohne den Willen Ihrer Besitzer verlassen können. Sollte keine Einfriedung um das eigene Grundstück vorhanden sein, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise daran gehindert werden, das Grundstück zu verlassen.

Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung appellieren wir daher an alle Tierhalter, gegenseitig Rücksicht zu nehmen und die Hinterlassenschaften Ihrer Tiere zu beseitigen.

 

Verschmutzung durch Hunde

In letzter Zeit haben die Beschwerden über die Verschmutzungen von Grundstücken durch Hunde bedauerlicherweise wieder zugenommen. So werden z. B. Grünflächen, Straßen oder Gehwege im Ort durch Hundekot erheblich verunreinigt. Es ist verantwortungslos und nach den Bestimmungen des Abfallgesetzes sowie der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“ verboten, wenn Hundehalter in aller Frühe die Türen öffnen damit der Hund unbeaufsichtigt seine natürlichen Bedürfnisse verrichten kann. Dies gilt auch für Personen, die ihren Hund zwar an der Leine führen, ihn jedoch die Notdurft auf dem Grundstück anderer verrichten lassen.

Der auf Wiesen und Feldern zurückgelassene Hundekot enthält häufig Salmonellen und Spulwurmeier, was zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutztiere führen kann. In diesem Zusammenhang ist auch der Schaden durch verunreinigtes Futter zu berücksichtigen, insbesondere auch wenn dieses siliert wird.

Die Hundehalter sind weiterhin verpflichtet, den Kot ihrer Tiere von Straßen und Bürgersteigen selbst zu beseitigen, da es sich um Abfall im Sinne des Gesetzes handelt. Bei Nichtbeachtung kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Beschwerden:
Hinweis des Ordnungsamtes zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“ vom 29.05.2006
(veröffentlicht am 09.07.2006 im Allgemeinen Anzeiger und im Dorfkurier Nr. 4/06)

Wir weisen darauf hin, dass Beschwerden über Verstöße (beispielsweise gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung) nur schriftlich mit ausführlicher Sachverhaltsdarstellung und gegebenenfalls mit Beweismaterial entgegengenommen werden. Dabei ist bitte darauf zu achten, dass die Beschwerden vor allem Ort, Datum sowie Uhrzeit des Verstoßes beinhalten und Zeugen benannt werden.

Ihr Ordnungsamt