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Verwaltungsgemeinschaft Hügelland-Täler

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Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger !

Der Thüringer Landtag hat am 22. Juni 2011 das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren beschlossen. Dieses Gesetz ist seit 01.09.2011 in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen Tieren verbunden sind.

Das Halten eines gefährlichen Tieres ( Hunde, Schlangen und andere mehr ) ist der zuständigen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft unverzüglich anzuzeigen.

Was ist zu beachten bei Haltung eines Hundes ? - Die wichtigsten Inhaltspunkte hierzu !

- Bis 01.03.2012 ist der Halter eines Hundes verpflichtet, den Hund durch einen Tierarzt mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder ( Mikrochip ) kennzeichnen zu lassen.

- Bis 01.03.2012 ist der Halter eines Hundes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 Büro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Büro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

- Die Chipkennzeichnung und der Abschluss der Haftpflichtversicherung sind der Gemeinde / der Verwaltungsgemeinschaft nachweislich anzuzeigen.

- Bei gefährlichen Hunden ist die Erlaubnis zum Halten des Hundes vorzuweisen. Weiterhin sind ein Sachkundenachweis, ein Wesenstest und ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich.

Als gefährliche Hunde gelten: Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen. Unter www.vdh.de/rassellexikon.html finden Sie entsprechende Informationen. Mit gefährlichen Hunden ist eine Zucht verboten. Bei Eintritt der Geschlechtsreife ist der gefährliche Hund unfruchtbar zu machen. Gefährliche Hunde unterliegen einer Maulkorbund Leinenpflicht in öffentlichen Teilen. Die Anschaffung eines gefährlichen Hundes darf nachweislich nur aus wissenschaftlichen und beruflichen Gründen erfolgen.

Ihre Verwaltungsgemeinschaft

 

Hundehaltung

In letzter Zeit gab es wiederholt Beschwerden über unangeleinte Hunde und Verunreinigungen durch Hundekot.

Auf Grund dessen weisen wir nochmals daraufhin, dass Hunde im gesamten Verwaltungsgebiet anzuleinen sind, § 12 Abs. 2 und 3 Ordnungsbehördliche Verordnung (OBVO). Im Waldgebiet gilt ebenso Leinenzwang, § 6 Abs. 2 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG).

Darüber hinaus ist es verboten, Straßen, öffentliche Anlagen und andere Grünflächen durch Hundekot zu verunreinigen. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Hunden Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung des Kots verpflichtet. Denn der auf Wiesen und Feldern zurückgelassene Hundekot enthält häufig Salmonellen und Spulwurmeier, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutztiere führen können. In diesem Zusammenhang ist auch der Schaden durch verunreinigtes Futter zu berücksichtigen, insbesondere auch wenn dieses siliert wird.

Bei beiden vorgenannten Taten handelt es sich um Verstöße gegen § 12 OBVO, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 19 OBVO in Verbindung mit § 50 Ordnungsbehördengesetz (OBG) darstellen und gemäß § 51 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.
 

Konkretisierungen zur Hundehaltung

Im Dorfkurier, Ausgabe Nr. 2 (April bis Juni 2008), haben wir mitgeteilt, dass Hunde im gesamten Gebiet der VG anzuleinen sind und haben dabei auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 unserer OBVO verwiesen.

Damit es nicht zu Missverständnissen kommt möchten wir diese Aussage „gesamtes Gebiet der VG“ wie folgt konkretisieren:

Der Leinenzwang besteht innerhalb der bebauten Ortslage. Außerhalb der bebauten Ortslage können Hunde grundsätzlich unangeleint umherlaufen. Sie sollten aber sobald Passanten in Sichtweite kommen ohne Aufforderung angeleint werden, sofern der Hundehalter seinen Hund nicht auf andere Weise unter entsprechende Kontrolle bringen kann. Beim Freilaufenlassen der Hunde ist darauf zu achten, dass Hunde nicht Wild (z.B. abgelegte Rehkitze) aufstöbern und hetzen.

Im Waldgebiet sind Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, immer an der Leine zu führen, § 6 Abs. 2 S. 2 Thüringer Waldgesetz.

Ihr Ordnungsamt