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Zuständigkeiten der Gemeinde    

Die Zuständigkeit zur sogenannten Daseinsfürsorge für die Bürger obliegt der öffentlichen Verwaltung.

Alle Aufgaben im eigenen Wirkungskreis obliegen den Gemeinden. Dazu zählen der Brandschutz, die Dorfbeleuchtung, die Bereitstellung von Kindergartenplätzen, die Bauleitplanung, die Zuständigkeit für kommunale Wege, Straßen und Plätze, das Meldewesen, die Kontrolle des ruhenden Verkehrs und einiges andere mehr.

Die Erfüllung der traditionellen kommunalen Pflichtaufgabe zur Versorgung der Bürger mit Trinkwasser und zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung wurde Zweckverbänden übertragen, die eigens hierfür von den Gemeinden gegründet wurden. Außer der Gemeinde Bremsnitz sind alle Gemeinden unserer Verwaltungsgemeinschaft Mitglied im ZWA Holzland Hermsdorf.

Für unsere VG ist der Saale- Holzland -Kreis zuständig für die Abfallentsorgung, dasFührerscheinwesen, die Kraftfahrzeugzulassung, die Verwaltung der Schulen, für Baugenehmigungen und für die Unterhaltung der Kreisstraßen.

Beschlüsse über Maßnahmen der Gemeinde in dem Bereich ihrer Zuständigkeit werden vom Gemeinderat gefasst. Dieser setzt sich neben dem Bürgermeister aus mehreren Gemeindevertretern zusammen, die zu den Kommunalwahlen gewählt werden. Der Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde nach außen, Beschlüsse kann er aber nur mit dem Gemeinderat fassen. Für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben bedient sich der Bürgermeister der Verwaltungsgemeinschaft als gemeinsam „genutzte“ Verwaltung der Gemeinden unseres Gebiets.

Vor jeden „Behördengang“ und bei Nachfragen sollten sich die Bürger über die Zuständigkeiten im Klaren sein bzw. sich eventuell darüber erkundigen, damit unnötige Wege vermieden werden können.

 

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Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft und deren Mitgliedsgemeinden

Die Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“ besteht aus 22 rechtlich und haushaltstechnisch (finanziell) selbstständigen Gemeinden.                                                         

Nach § 1 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung sind diese Gemeinden Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung  im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls der Einwohner zu verwalten.

Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Die kommunale Selbstverwaltung ist ebenfalls verfassungsmäßig geschützt. Kommunale Selbstverwaltung setzt vor allem für ehrenamtliche Bürgermeister in der Regel die entsprechende Kompetenz voraus.

Die Wähler entscheiden bei den Kommunalwahlen, wem sie diese Kompetenz zutrauen und übernehmen somit ein Stück Verantwortung mit.

Da die Mitgliedsgemeinden über keine eigene Verwaltung verfügen, übertragen siedie verwaltungstechnischen Aufgaben auf die Verwaltungsgemeinschaft.Die Verwaltungsgemeinschaft handelt damit in der Regel immer im Auftrag ihrer Mitgliedsgemeinden.

Der Gemeinschaftsvorsitzende (VG –Leiter) ist somit kein Vorgesetzter der Bürgermeisterder Mitgliedsgemeinden, wie irrtümlicherweise oft angenommen wird. Er ist lediglich beratend und anleitend gegenüber den Bürgermeistern tätig.

Die staatliche Aufsicht über die jeweiligen  kreisangehörigen Kommunen oblag bis 01.01.2003 entsprechend § 111 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung allein dem zuständigen Landratsamt. 

Erst mit Novellierung der Thüringer Kommunalordnung zum 01.01.2003 werden vom Gesetzgeber dem VG – Leiter mehr Rechte eingeräumt.

Durch diese  Änderung der Rechtslage erhält er jetzt die Möglichkeit zur rechtlichen Prüfung von Gemeinderatsbeschlüssen und zur Prüfung der Einhaltung der Haushaltspläne seiner Mitgliedsgemeinden.

Damit sollen kommunale Zwangslagen, die wir auch in unserer VG nicht verhindern konnten, für die Zukunft ausgeschlossen werden.

Darf man an Sonn- und Feiertagen z. B. Holz sägen?

Die Grundlage der Demokratie ist die Rechtsstaatlichkeit.

Hier wird das Zusammenleben der Menschen nach Normen und Rechtsgrundlagen geregelt, die für alle gleich gelten sollen. 

Natürlich wissen wir, dass eine Überregulierung entwicklungs- und wirtschaftshemmend sein kann, aber die Einhaltung der Regeln ist für jede demokratische Wertegesellschaft notwendig.
Es gibt auch in Thüringen einige Gesetze und Verordnungen, die im ländlichen Bereich gern ignoriert werden.

So ist im Thüringer Feiertagsgesetz geregelt, dass die Sonn- und gesetzlichen Feiertage die Tage der allgemeinen Arbeitsruhe sind. An diesen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, welche geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen.

Arbeiten mit motorgetriebenen Sägen, mit Winkelschleifern, Rasenmähern und anderen lauten Geräten sind damit besonders gemeint.
Verstöße gegen die Feiertagsruhe können als Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz mit bis zu 5 000,00 € geahndet werden.
Es sollte sich kein vorsätzlicher Ruhestörer wundern, wenn an Sonn- und Feiertagen die Polizei neben ihm steht und ihn zur Kasse bittet. Dann hilft auch die Aussage nichts, dass man wochentags keine Zeit zu diesen Arbeiten hatte
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Fließende Gewässer- Wer ist zuständig ?

Viele Grundstücksanlieger von fließenden Gewässern (Bächen) sind der festen Überzeugung , dass ihre grundbuchmäßig gesicherten Eigentümerrechte auch die Gewässer selbst und vor allem den Uferbereich erfassen. Diese Ansicht ist aber leider nicht richtig. Zur Sicherung der Umwelt und aus Gründen des Hochwasserschutzes besteht akutes öffentliches Interesse an fließenden Gewässern Daher wurden diese Gewässer den Gebietskörperschaften zugeordnet. Die Notwendigkeit des Umwelt- bzw. Hochwasserschutzes  wurde durch die Hochwasserkatastrophe in Sachsen und Sachsen-Anhalt dringlicher denn je.  Im Gebiet unserer Verwaltungsgemeinschaft sind alle Bäche  Gewässer II. Ordnung und stehen damit in der Zuständigkeit und in der Unterhaltungspflicht der jeweiligen Gemeinden. Die Gesetzlichkeiten hierzu sind im Wasserhaushaltsgesetz und im Thüringer Wassergesetz geregelt.

Die Zuständigkeit der Gemeinden erstreckt sich auf das Bachbett und auf einen 5 m breiten Uferstreifen zu beiden Seiten des Baches. Das Ablagern von Gartenabfällen und anderen Materialien, wie Holz, ist in diesem Uferbereich verboten (Ordnungswidrigkeiten)

Bebauungen jeglicher Art, aber auch die Errichtungen von Einfriedungen bedürfen der Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des SHK. Eingriffe in die Ufergehölze sind nur mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde möglich, da Ufergehölze zur Stabilisierung des Uferbereiches notwendig sind.Hochwasser- und Naturschutz ist Aufgabe aller, die Umwelt wird es uns danken.

Sollten noch Fragen zu diesem Thema offen sein, bitte an die Untere Wasserbehörde des SHK(Telefon 036691 70 403 ) wenden.

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Was ist ein Haushaltsplan?

Die Gemeinden unserer Verwaltungsgemeinschaft haben in den letzten Wochen damit begonnen, ihre Haushaltsatzungen und Haushaltspläne zu beschließen.

Die Haushaltsatzung besteht aus dem Haushaltsplan und den Anlagen, wie Stellenplan, Vorbericht, Rücklagenplan usw. Ein eigener Haushaltsplan ist Ausdruck der kommunalen Selbstständigkeit einer Kommune.Im Haushaltsplan wird der Finanzrahmen der Gemeinde für das jeweilige Planjahr abgesteckt.

Wie im privaten Haushalt, sollte auch der öffentliche Haushalt nicht mehr Ausgaben wie zu erwartende Einnahmen ausweisen. Auf Grund der gesetzlich zu erfüllenden  Pflichtaufgaben, von der Dorfbeleuchtung bis zum gemeindlichen Zuschuss für Kindergartenplätze, haben die Ausgaben im öffentlichen Haushalthierzu Vorrang vor den Einnahmen.

Der Haushalt einer Gemeinde gliedert sich in einen Verwaltungs- und in einen Vermögenshaushalt.

Im Verwaltungshaushalt sind alle laufende Ausgaben für Unterhaltungen, Instandsetzungen Umlagen und Pflichtaufgaben enthalten, sowie alle gemeindlichen Einnahmen aus Steuern, Schlüsselzuweisungen usw., außer den Investitionszuschüssen. In der Regel soll im Verwaltungshaushalt ein Einnahmeüberschuss erzielt werden.

Der Vermögenshaushalt beinhaltet den Finanzrahmen für alle gemeindlichen Investitionen. Wer im Verwaltungshaushalt gut wirtschaftet, kann den erzielten Einnahmeüberschuss für Investitionen einsetzen.Zur Ausgabendeckung von Investitionen können auch Darlehen aufgenommen werden. Kreditaufnahmen sollten aber nur im vertretbaren Maße erfolgen, um die Kommunen vor Überschuldung zu schützen.

Im Gegensatz zu Bundes- und Landeshaushalten verfügen die meisten VG- Mitgliedsgemeinden, trotz hoher Investitionstätigkeit, über einen gesunden Gemeindehaushalte, was Ausdruck einer sparsamen Haushaltsführung ist.

Allerdings wird auch in den Gemeindehaushalten durch zunehmende Einnahmeverluste derSpielraum für Investitionen geringer. Der Beschluss zur Haushaltssatzung ist in öffentlicher Versammlung zu fassen. Eine Haushaltsatzung erlangt erst mit Bestätigung der Kommunalaufsicht und öffentlicher Bekanntmachung Rechtskraft. Die Haushalte werden in der Verwaltungsgemeinschaft für alle 22 Mitgliedsgemeinden geführt. Dies bedeutet einen viel größeren Arbeitsaufwand, als in einer Verwaltungsgemeinschaft mit wenigen Großgemeinden..

Brand- und Katastrophenschutz

Glücklicherweise sind unsere Mitgliedsgemeinden in letzter Zeit von größeren Bränden  verschont geblieben. Wir leben aber im ländlichen Raum, der mit seinen Fachwerkhäusern und Scheunen besonders brandgefährdet ist. Was ist  wenn es plötzlich brennt, wenn jede Minute zählt, die Ortsfeuerwehr dannnicht einsatzfähig ist?

Diesem Szenario vorzubeugen, bemühen sich die Gemeinden verstärkt, die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu gewährleisten, denn Brandschutz ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Kommunen.

Auf Grund der veränderten Arbeitsverhältnisse und des Leistungsdrucks in den Betrieben wird es auch für größere Gemeinden immer schwieriger, die Einsatzbereitschaft, vor allem tagsüber, abzusichern. Es wird daher innerhalb unserer Verwaltungsgemeinschaft angestrebt, dass jeweils mehrere Mitgliedsgemeinden einen Brandschutzverband bilden, um gemeinsam den Brandschutz zu gewährleisten.

Bedauerlicherweise hat in einigen Gemeinden die Bereitschaft, vor allen bei Jugendlichen,  merklich nachgelassen, sich aktiv in die Feuerwehr einzubringen. In unserer „Spaßgesellschaft“ werden solche Pflichten oft eher als lästig empfunden. Dadurch haben  Wehren mancher Gemeinden erhebliche Nachwuchsprobleme. Zum Glück gibt es aber auch positive Beispiele.

Deshalb möchten die Gemeinden  alle diejenigen bitten, die sich im feuerwehrfähigen Alter befinden und noch nicht aktives Mitglied der jeweiligen Ortsfeuerwehr sind, sich mit einer Feuerwehrmitgliedschaft zu befassen. Die Gemeinden wären darüber sehr dankbar.

 

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Bildung von Planungsregionen

 Mit dem Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung, kurz ILEK genannt, wird es wahrscheinlich kaum noch möglich sein, dass einzelne Gemeinden als Förderschwerpunkt im Rahmen der Dorferneuerung aufgenommen werden. Bei der Fördermittelvergabe- bzw. bewilligung, die bisher über das  Dorferneuerungsprogramm liefen, werden Gemeinden innerhalb einer ILEK – Planungsregion Priorität erhalten.

Damit soll zukünftig bei gemeindlichen Neu– und Umbaumaßnahmen der Schwerpunkt mehr auf Effizienz und Auslastung gelegt werden, so dass z.B. mehrere kleinere Gemeinden ein gemeinsames Feuerwehrhaus unterhalten usw.

Eine derartige Zusammenarbeit  kann dann auch die Grenzen einer Verwaltungsgemeinschaft überschreitend  erfolgen. Die effektive Ausnutzung finanzieller Mittel spielt hierbei sicherlich eine wichtige Rolle. Um von der Wirtschaftsförderung nicht „abgehängt“ zu werden, beabsichtigen die Verwaltungsgemeinschaften „Hügelland/Täler“ und „Südliches Saaletal“ zusammen mit der Stadt Kahla und der erfüllenden Gemeinde Stadtroda eine gemeinsame ILEK – Planungsregion.
Hierüber wurde bereits in der OTZ informiert. Leider gab es hierzu einige Missverständnisse, weil einige Bürger glaubten, jetzt beginne eine Gebietsreform innerhalb der benannten Planungsregion. Deshalb möchte ich nochmals vermerken, dass die Bildung einer ILEK - Planungsregion nichts mit einer Gebietsreform zu tun hat.

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Durch die Novellierung des Ordnungsbehördengesetzes 
(OBG) von 2002 wurde
die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die direkte Ausübung der Befugnisse einer Ordnungsbehörde auf die Verwaltungsgemeinschaften erweitert.
Da die Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland/Täler“ als ausführende Behörde für ihre Mitgliedsgemeinden ist, gehen damit zwangsläufig diese Befugnisse auf die Verwaltungsgemeinschaft über.
Damit erhielt unsere Verwaltungsgemeinschaft die Möglichkeit, eine einheitliche ordnungsbehördliche Rechtsgrundlage für unser VG– Gebiet zu schaffen.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung wurde mit den Bürgermeistern unserer VG – Mitgliedsgemeinden mehrmals vorberaten und von der Gemeinschaftsversammlung der VG angenommen.

Nach Veröffentlichung im Holzlandboten ist die Verordnung ab 10.Juli 2006 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind damit die bisherigen ordnungsrechtlichen Festlegungen in den Einzelgemeinden (auch Ortssatzungen genannt) außer Kraft.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung beruht auf den Grundlagen der Landes– bzw. Bundesgesetzgebung.
Wir möchten hiermit an das Verständnis und die Einsicht unserer Bürger appellieren, die Festlegungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung einzuhalten.
Sollten dennoch Verstöße gegen diese Verordnung festgestellt werden, kann denen nur nachgegangen werden, wenn das Ordnungsamt der VG rechtzeitig darüber informiert wird. Die Telefonnummer des Ordnungsamtes kann dem Dorfkurier entnommen werden. Trotz der Vielzahl unserer Mitgliedsgemeinden und dem begrenzten personellen Rahmen unseres Ordnungsamtes werden wir stets bemüht sein, diese Verordnung durchzusetzen.
Die Hilfe unserer Bürgermeister und ordnungsbewussten Bürger, vor allem in erzieherischer Sicht, wird aber weiterhin von Nöten sein. Außerhalb der Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft liegt die Zuständigkeit für die Einhaltung der Ordnungsbehördlichen Verordnung bei der Polizei. Die Telefonnummer der zuständigen PI Stadtroda kann ebenfalls dem Dorfkurier entnommen wurden.

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Hier versuchen wir, verschiedene verwaltungstechnische Themen so zu erläutern, dass sie auch vom “Normalbürger” verstanden werden.

Zuständigkeit für öffentliche Straßen

Ärgert sich ein Straßenanwohner über ein größeres „Straßenloch“ vor seinem Haus,dass bei durchfahrenden LKW – Verkehr manchmal sehr ruhestörend wirkt, weiß er oft nicht, an wen er sich dann wenden soll.

Man sollte dabei immer zuerst seinen Bürgermeister oder seine Verwaltungsgemeinschaft darüber informieren.

Denn das öffentliche Straßennetz ist aufgrund der Verkehrsbedeutung mehrfach untergliedert. Bundesfernstraßen führen nicht durch unser VG – Gebiet. Landesstraßen sind die Straßen, welche innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und somit dem Durchgangsverkehr dienen. Solche Landesstraßen sind z. B., die durch die Tälerdörfer und Oberbodnitz führende L1062, sowie die durch das Rothehofbachtal führende L 1077.

Zuständig hierfür ist der Freistaat Thüringen (Baulastträger). Kreisstraßen sind Straßen, die dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder den unentbehrlichen Anschluss

von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen dienen. Solche unentbehrlichen Anschlüsse führen z.B. nach Meusebach oder Tissa.

Kreisstraßen sind weiterhin, die von Gernewitz über Großbockedra nach Geisenhain führende Straße, sowie die von Stadtroda über Ulrichswalde und Möckern nach Quirla führende Straße. Zuständig hierfür ist der Landkreis SHK (Baulastträger).

Gemeindestraßen sind die Straßen, die vor allem dem Verkehr innerhalb eines Gemeindegebietes dienen, die in Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde liegen. Wichtig zu wissen ist ebenfalls, dass bei Bundes – Landes – sowie Kreisstraßen die Zuständigkeit bei Ortsdurchfahrten so geregelt ist, dass für den reinen Straßenkörper der jeweilige Baulastträger die Verantwortung hat, die Nebenanlagen, wie z. B. Fußwege,

aber der jeweiligen Gemeinde obliegen. Für den Winterdienst in Ortsdurchfahrten sind wiederum allein die Kommunen zuständig.

 

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Verwaltung transparent

Grundsteuern

In den meisten Gemeinden unseres VG-Gebietes werden in den nächsten Wochen neue Grundsteuerbescheide versendet.

Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern, sie ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf die Beschaffenheit und den Wert eines Grundstücks. Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.
Die Grundsteuer wird von den Gemeinden erhoben und fließt den Gemeinden zu, in denen sich das steuerpflichtige Grundstück befindet

Man unterscheidet zwischen "Grundsteuer A" (für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und "Grundsteuer B"  (für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude).
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert oder die tatsächliche Nutzungsfläche des jeweiligen Objektes. In der Regel wird der Einheitswert von 1935 angenommen  .Dabei ist immer wieder festzustellen dass die Gebäudeeigentümer, die nach Nutzungsfläche Grundsteuer zahlen  gegenüber denen die nach Einheitswert Grundsteuern zahlen klar benachteiligt sind. Um etwas Steuergerechtigkeit herzustellen, sollte eine neue und einheitliche Berechnungsgrundlage geschaffen werden.

 Nach Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (ebenfalls durch das Finanzamt) ein Hebesatz angewendet. Dieser Hebesatz wird von der Gemeinde jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt und durch den Gemeinderat für Grundsteuer A, die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer beschlossen.

Für die Berechnung der Landeszuweisung, den Betrag also, den jede Gemeinde anteilmäßig vom Land erhält, wurde bisher seitens des Landes der jeweilige (reale) Hebesatz der einzelnen Gemeinden angesetzt.
Durch Gesetzesänderung wird jetzt bei der Zuweisungsberechnung durch das Land ein einheitlicher (fiktiver) Hebesatz angenommen.
 

Um daraus resultierende Einnahmeverluste aus der Landeszuweisung  zu vermeiden und ihre Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, werden die Gemeinden angehalten, ihre Hebesätze  entsprechend anzupassen.
Die neuen einheitlichen fiktiven Hebesätze lauten:
Grundsteuer A:271 von Hundert
Grundsteuer B:389 von Hundert
Gewerbesteuer:357 von Hundert

 

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Verwaltungsgemeinschaft Hügelland-Täler

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