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Verwaltungsgemeinschaft Hügelland-Täler

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Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Hügelland-Täler

Herr Eberhardt / E-Mail: bauamt@huegelland-taeler.de

Herr Kopp        / E-Mail: bauamt3@huegelland-taeler.de

Tel.: 036428 / 64816 und 64817

Sie finden das Bauamt in
der
2. Etage im Raum 20

    Sprechzeiten des Bauamtes der VG:  
    Mo. 9.00-12.00 Uhr
    Di.   9.00-12.00 u.  13.00-15.00 Uhr
    Mi.  geschlossen
    Do. 9.00-12.00 u. 13.00-18.00 Uhr
    Fr.   9.00-12.00

Anschrift:

Verwaltungsgemeinschaft
Hügelland-Täler
Bauamt
Pfarrwinkel 10
07646 Tröbnitz

Satzungsveröffentlichungen des Bauamtes der VG Hügelland-Täler
B-Plan Tissa

finden Sie hier!

Hinweise des Bauamtes

Reihe “Die neue Thüringer Bauordnung” mit Informationen rund um das Thema Bauen: Teil 1 hier als pdf-Datei

Reihe “Die neue Thüringer Bauordnung” mit Informationen rund um das Thema Bauen: Teil 2 hier als pdf-Datei

Bauen - Was muss ich vor Baubeginn beachten?

Bauwillige, die die Absicht haben, ein Bauwerk zu errichten, sollten sich vor Baubeginn erkundigen, ob die Baumaßnahme genehmigungspflichtig ist. Hierzu sind in der Regel fachkundige Architekten zu Rate zu ziehen, die dann bei Genehmigungspflicht die Antragsunterlagen erstellen.

Bauwerke sind nicht nur Wohnhäuser, Garagen, Scheunen u. ä., sondern auch Wasserbecken, Werbeanlagen, Antennenanlagen usw. Was genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Bauwerke sind, ist in den §§ 62 und 63 der Thüringer Bauordnung geregelt.

Bauanfragen und Bauanträge sind generell an die zuständige Untere Baubehörde des Saaie-Holzland-Kreises (SHK) in Eisenberg zu stellen. Anfragen können aber auch an die Verwaltungsgemeinschaft oder an den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde gestellt werden. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden, sind „Schwarzbauten". Die Hoffnung, dass diese Bauwerke Bestandsschutz erlangen, trügt. Zu jeder Zeit kann die Bauaufsicht des SHK die Beseitigung des ungenehmigten Bauwerks anordnen oder ein hohes Bußgeld verhängen.

Ohne Genehmigung zu bauen, kann teuer werden. Informieren Sie sich daher rechtzeitig vor Baubeginn über die notwendigen Schritte. So kann man sich viel Ärger ersparen.

Die neue Thüringer Bauordnung

Dem vielfachen Wunsch der Bürger nach Vereinfachung des thüringischen Bauordnungsrechts folgte der Gesetzgeber und verfasste zum 1. Mai 2004 eine neue Thüringer Bauordnung. Die materiellen Anforderungen an Bauvorhaben und ihre verfahrensrechtliche Behandlung wurde vereinfacht und systematisiert, um das Bauen für die Bürger einfacher, schneller und kostengünstiger zu machen.

Mit der neuen Thüringer Bauordnung wurde aber auch den Bauherren eine größere Verantwortung übertragen. Vor allem die Kategorie der „verfahrensfreien Bauvorhaben" gemäß § 63 der Thüringer Bauordnung wurde erweitert. Hier ist unter anderem der Bau von Garagen und Carports bis 3m Höhe und 40m2 Bruttogrundfläche im Innenbereich verfahrensfrei.

Die Verfahrensfreiheit darf jedoch nicht mit Rechtsfreiheit verwechselt werden. Im § 63 der Thüringer Bauordnung wird nicht geregelt, welche Baumaßnahmen uneingeschränkt zulässig sind, sondern nur ob dafür vor Baubeginn eine Baugenehmigung erforderlich ist. So sind weiterhin die Abstandsflächen sowie eine Vielzahl anderer Gesetze, beispielsweise die des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserrechts u. a. m., zu beachten und dürfen nicht übersehen werden. Für die fach- und sachgerechte Bauausführung ist ebenfalls der Bauherr zuständig.

Es ist daher dringend ratsam, im Vorfeld auch bei verfahrensfreien Baumaßnahmen einen bauvorlageberechtigten Baufachmann hinzuzuziehen und das Bauvorhaben mit den betreffenden Nachbarn abzustimmen.

Auf diese Weise können sich alle Bauwilligen viel Ärger im „Nachgang" ersparen.

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