Grundsteuern
In den meisten Gemeinden unseres VG-Gebietes werden in den nächsten Wochen neue Grundsteuerbescheide versendet.
Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern, sie ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf die Beschaffenheit und den Wert eines Grundstücks. Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz. Die Grundsteuer wird von den Gemeinden erhoben und fließt den Gemeinden zu, in denen sich das steuerpflichtige Grundstück befindet
Man unterscheidet zwischen "Grundsteuer A" (für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und "Grundsteuer B" (für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude). Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert oder die tatsächliche Nutzungsfläche des jeweiligen Objektes. In der Regel wird der Einheitswert von 1935 angenommen .Dabei ist immer wieder festzustellen dass die Gebäudeeigentümer, die nach Nutzungsfläche Grundsteuer zahlen gegenüber denen die nach Einheitswert Grundsteuern zahlen klar benachteiligt sind. Um etwas Steuergerechtigkeit herzustellen, sollte eine neue und einheitliche Berechnungsgrundlage geschaffen werden.
Nach Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (ebenfalls durch das Finanzamt) ein Hebesatz angewendet. Dieser Hebesatz wird von der Gemeinde jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt und durch den Gemeinderat für Grundsteuer A, die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer beschlossen.
Für die Berechnung der Landeszuweisung, den Betrag also, den jede Gemeinde anteilmäßig vom Land erhält, wurde bisher seitens des Landes der jeweilige (reale) Hebesatz der einzelnen Gemeinden angesetzt. Durch Gesetzesänderung wird jetzt bei der Zuweisungsberechnung durch das Land ein einheitlicher (fiktiver) Hebesatz angenommen.
Um daraus resultierende Einnahmeverluste aus der Landeszuweisung zu vermeiden und ihre Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, werden die Gemeinden angehalten, ihre Hebesätze entsprechend anzupassen. Die neuen einheitlichen fiktiven Hebesätze lauten: Grundsteuer A:271 von Hundert Grundsteuer B:389 von Hundert Gewerbesteuer:357 von Hundert
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