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Verwaltungsgemeinschaft Hügelland-Täler

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Baum- und Strauchschnitt darf ab dem 1.1.2016 nicht mehr verbrannt werden

Information zur Entsorgung von pflanzlichen Abfällen

Die Zulassung der ausnahmsweisen Verbrennung von trockenem Baum- und Strauchschnitt durch Allgemeinverfügung des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis (LRA SHK) ist durch die novellierte Thüringer Pflanzenabfallverordnung (ThürPflanzAbfV) seit 01.01.2016 nicht mehr möglich.

Entsprechend der Rangfolge der Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung nach § 6 Kreislauf-wirtschaftsgesetz (KrWG) hat die Verwertung von pflanzlichen Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Nach § 7 Abs. 4 KrWG besteht die Pflicht zur Verwertung, wenn diese tech-nisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Pflanzliche Abfälle, die auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie auf Friedhöfen, Grünanlagen und in Parks oder in sonstiger Weise anfallen, dürfen demnach im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen beseitigt werden (§ 2 Abs. 1 ThürPflanzAbfV). Ist eine Beseitigung der pflanzlichen Abfälle, so wie sie anfallen, auf diese Weise nicht möglich, sind sie möglichst durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie z. B. Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten (§ 2 Abs. 2 ThürPflanzAbfV).

Pflanzliche Abfälle, die aufgrund pflanzenschutzrechtlicher Regelungen durch Verbrennen zu vernichten sind (kranke Pflanzen), fallen nicht unter das abfallrechtliche Verbrennungsverbot. Die dafür erforderlichen Informationen sind bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde, der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Straße 101, 99096 Erfurt, Tel. 0361/55068112 zu erfragen.
Ebenso sind Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern weiterhin möglich. Diese sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern diese nicht zu Gefahren oder Belästigungen führen. In diesen Fällen informieren Sie sich bitte über weitere Anforderungen bei der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Pflanzliche Abfälle aus privaten Gartengrundstücken, die nicht an Ort und Stelle selbst verwertet werden können, sind als „Abfälle aus privaten Haushalten“ nach § 17 KrWG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen und von diesem nach § 20 KrWG möglichst zu verwerten.

Nur wenn eine Eigenverwertung der pflanzlichen Abfälle nicht möglich und eine Überlassung an den örE (Dienstleistungsbetrieb des Saale-Holzland-Kreises) technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar ist kann der Landkreis gemäß § 7 ThürPflanzAbfV i. V. m. § 28 Abs. 2 KrWG in begründeten Einzelfällen unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Allein das entstehen zusätzlicher Kosten für die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen gegenüber einem „kostenlosen“ Verbrennen genügt als Begründung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht. Auch das Fehlen von eigenen technischen Hilfmitteln rechtfertigt das Verbrennen nicht.
Die Ausnahmeentscheidung stellt für den Antragstellter eine kostenpflichtige Anordnung (Genehmigung oder Ablehnung) dar, welche einen gesetzlichen Gebührenrahmen von 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro vorsieht. Der Antrag ist beim LRA SHK, Umweltamt, untere Abfallbehörde zu stellen. Auskünfte erhalten Sie über Tel. 036691/70313 bzw. -70314. Hierfür kann ein beim Umweltamt vorliegendes Formular genutzt werden.