Mitteilung des Ordnungsamtes der VG
Bekanntmachung
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenabfall-Verordnung vom 09.03.1999-veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 7/1999-
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
gemäß § 4 o. g. Verordnung darf im genannten Zeitraum ausnahmsweise trockener, unbelasteter Baum- und Strauchverschnitt unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen verbrannt werden.
Der Zeitraum für Herbst 2008, in dem ein Verbrennen zulässig ist, wird in Abstimmung mit der Stadt Jena durch die untere Abfallbehörde des Saale-Holzland-Kreises einheitlich für das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises wie folgt festgelegt:
14. 03. bis einschließlich 28.03. 2009.
Ausgenommen von diesem Zeitraum sind Sonntage!
Das Ver- bzw. Abbrennen von häuslichen Abfällen, Sperrmüll Altreifen, Mineralölprodukten, Laub, Grasschnitt usw. bleibt weiterhin verboten!!!
Die Verbrennung des Baum- und Strauchschnittes darf nur unter Beaufsichtigung zur Tagzeit zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr vorgenommen werden, wobei keine Gefahren durch Rauch oder Funkenflug entstehen und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft eintreten dürfen. In den Nachtzeitstunden sind die Feuer zu löschen, eine Nachkontrolle ist einzuplanen!
Auf die strikte Einhaltung der abfall- sowie brandschutzrechtlichen Bestimmungen, wie z. B. Wahrung der Mindestabstände der Feuerstelle zur Grundstücksgrenze von 5 m, zu öffentlichen Straßen 50 m und zu Waldflächen von 100 m, wird nochmals verwiesen.
Zuwiderhandlungen im Kreisgebiet werden verschärft durch unser Amt als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Die Benachrichtigung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz, der Rettungsleitstelle Jena sowie den Polizeidienststellen im Landkreis zur Bekanntgabe des Verbrennungszeitraumes erfolgt grundsätzlich durch das Umweltamt des Landratsamtes Eisenberg.
Als Grundvoraussetzung für das Verbrennen sind folgende Regeln zu beachten:
Im § 4 der Pflanzenabfall-Verordnung werden die Anforderungen zur Verbrennung festgelegt. Konkret dürfen durch das Verbrennen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch- und Funkenflug für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und Windgeschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, Laub, Grasschnitt oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer, benutzt werden. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenen Boden sind mit Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Das Feuer ist durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten. Sonntags ist ein Verbrennen generell untersagt. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 50 m zu öffentlichen Straßen, - 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbarer Außenverkleidung, - 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, - 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leichtentzündlichem Bewuchs, - 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in den einzelnen Forstbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind und - 5 m zur Grundstücksgrenze.
Die Anzeigepflicht des Verbrennens bei Gemeinde und Rettungsleitstelle für diesen Zeitraum entfällt. Auf eine strikte Einhaltung der abfallrechtlichen Bestimmungen wird nochmals verwiesen!
VG „Hügelland/Täler" Ordnungsamt
|