Merkblatt zum Jugendfischereischein und Fischereischein für Erwachsene
Grundlage: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) vom 25. August 1999, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (GVBI). Nr. 15, S. 501, in der Fassung der NeubekanntÂmachung vom 26. Februar 2004 (GVBI.) Nr. 6, S. 314.
Grundsätzliches: Jeder der den Fischfang ausübt, muss einen Fischereischein bei sich führen.
Die Ausstellung des Fischereischeines erfolgt grundsätzlich in der VerwaltungsgeÂmeinschaft ihrer Wohnsitzgemeinde.
Die Fischerei bezieht sich immer auf das Kalenderjahr (vom 01. Januar bis 31. Dezember) - unabhängig vom Ausstellungsdatum.
Wer den Fischfang in einem Gewässer ausübt, in dem er nicht FischereiberechÂtigter oder Fischereipächter ist, muss einen Fischereierlaubnisschein vom Fischereiberechtigten oder Pächter bei sich führen.
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts, d. h. ohne Erlaubnis des Fischereiinhabers oder Fischereipächters entweder fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, begeht Fischwilderei (§ 293 Strafgesetzbuch).
Die Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Derjenige, der einen Erlaubnisschein zwar besitzt, diesen bei der Kontrolle jedoch nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Thüringer Fischereigesetz. Diese OrdnungswidrigÂkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5,000 Euro geahndet werden.
Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreit sind (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 ThürFischG), entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses bei der Ausstellung eines Jugendfischereischeines. Die Ausstellung des JugendfischereiÂscheines ist auf das Datum der Vollendung des 14. Lebensjahres zu begrenzen. Eine Verlängerung des Jugendfischereischeines nach diesen Tag ist nicht mögÂlich. Wir weisen Sie daraufhin, dass nach Vollendung des 14. Lebensjahres zur Fortsetzung der Fischerei ein Fischerprüfungszeugnis vorgelegt und ein FischereiÂschein für Erwachsene gelöst werden muss. Deshalb ist es erforderlich, vor Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. rechtzeitig eine Fischereiprüfung zu absolvieren.
Was ist zu beachten bei der Antragstellung eines Fischereischeines
Der Bewerber für einen Fischereischein hat ein Zeugnis über eine bestandene Fischerprüfung vorzulegen.
Kinder und Jugendliche die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreit sind (§ 29 Abs. 2 Nr.4 ThürFischG), entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses bei Ausstellung eines Jugendfischereischeines. Die Ausstellung eines JugendÂfischereischeines ist auf das Datum der Vollendung des 14. Lebensjahres zu begrenzen. Eine Verlängerung des Jugendfischereischeines nach diesem Tag ist nicht möglich. Wir weisen die Jugendlichen daraufhin, das nach Vollendung des 14. Lebensjahres zur Fortsetzung der Fischerei ein Fischereiprüfungszeugnis vorgelegt und ein Fischereischein für Erwachsene gelöst werden muss.
gez. Grafe Ordnungsamt
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